Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Boats4rent ist ein Handelsname von Boaty BV. Daher gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Boaty BV. Diese sind unten aufgeführt und wurden am 20. Januar 2016 bei der Handelskammer in Amsterdam eingereicht.

1. Begriffsbestimmungen

a) Vermieter: Boaty BV;
b) Mieter: eine natürliche oder juristische Person, die den Mietvertrag mit dem Vermieter für sich selbst und/oder im Namen einer oder mehrerer anderer natürlicher oder juristischer Personen abschließt;
c) Mietvertrag : der Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter gegen Entgelt ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten;
d) Schiff : das gesamte Schiff, einschließlich der gesamten eingebauten Elektronik.

2. Allgemeine Regeln

  1. Der Vermieter vermietet Schiffe für einen ganzen Tag oder einen Teil davon. In jedem Fall müssen die Schiffe vor Sonnenuntergang an den Mietort zurückgegeben werden, sofern nicht im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Nutzung eines Wasserfahrzeugs des Vermieters ist maximal 6 (sechs) Personen gestattet. Auch Kinder gelten als vollwertige Personen.
  3. Das Mindestalter für die Anmietung und/oder den Betrieb eines Schiffes vom Vermieter beträgt 18 (achtzehn) Jahre.
  4. Das Führen der Schiffe des Vermieters unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.
  5. Die Verwendung von Konfetti, Reis etc. ist an Bord nicht gestattet. Auch Feuerwerk, Grillen und andere offene Feuer sind verboten.
  6. Es dürfen keine Abfälle über Bord geworfen werden. Wenn das Wasserfahrzeug vom Mieter verschmutzt hinterlassen wird, schuldet der Mieter einen Betrag von mindestens 25 € (fünfundzwanzig Euro) an Reinigungskosten.
  7. Der Mieter hat darauf zu achten, dass für andere Wassersportler und Anwohner möglichst wenig Beeinträchtigungen entstehen. Live-Musik und/oder elektrisch verstärkte Musik ist an Bord nicht gestattet.
  8. Es ist nicht gestattet, das Schiff unbeaufsichtigt zu lassen.
  9. Bei widrigen Witterungsbedingungen (Sichtweite max. 50 (fünfzig) Meter, anhaltender Starkregen, Gewitter oder Sturm) behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und dem Mieter eine zumutbare Alternative anzubieten.
  10. Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einschaltung eines Gerichts als beendet betrachten und das Wasserfahrzeug unverzüglich zurücknehmen, wenn der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält. Der Mieter ist dann ebenfalls zur Zahlung der Miete verpflichtet.

3. Segelordnung und Segelgebiet

  1. Die Schiffe des Vermieters dürfen auf den Amsterdamer Binnenwasserstraßen und der Amstel eingesetzt werden. Das Verlassen dieses Bereichs mit den Schiffen ist nicht gestattet. Zur Sicherheit des Mieters und der Mitreisenden ist es strengstens verboten, mit den Schiffen des Vermieters die Nieuwe Herengracht, das IJ, das Hafengebiet, den Amsterdam-Rhein-Kanal und die Route Westerkanaal/Kostverlorenvaart/Schinkel zu befahren. Das Überqueren dieser letzten Route ist erlaubt.
  2. Der Mieter muss möglichst auf der rechten Seite segeln.
  3. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Ampeln zu beachten.
  4. Der Mieter hat stets Rücksicht auf andere Gewässerbenutzer zu nehmen, insbesondere an Brücken, Übergängen und Engstellen. Dies bedeutet auch, Kurven nicht zu weit zu nehmen.
  5. Das Anlegen unter und/oder an Brücken, an Wasserstraßenecken und an Hausbooten ist verboten.
  6. Ausflugsboote, Frachtschiffe, andere Handelsschiffe, Ruderboote, Segelboote und (andere) Schiffe, die länger als 20 (zwanzig) Meter sind, haben jederzeit Vorrang.
  7. Das Abschleppen anderer Schiffe mit dem Schiff ist nicht gestattet.

4. Pflichten des Vermieters

  1. Zu Beginn der Mietdauer übergibt der Vermieter das Schiff an den Mieter. Der Vermieter stellt sicher, dass sich das Wasserfahrzeug in einem guten Zustand befindet und für den vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.
  2. Vor Mietbeginn wird der Vermieter den Mieter über etwaige bestehende relevante Schäden am Wasserfahrzeug informieren und diese schriftlich festhalten.
  3. Die Kosten für die normale Instandhaltung des Schiffes trägt der Vermieter. Der Vermieter erstattet unter keinen Umständen Reparaturen, die vom Mieter selbst oder von Dritten im Auftrag des Mieters durchgeführt werden.

5. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anweisungen des Vermieters und/oder seines Personals jederzeit Folge zu leisten.
  2. Vom Mieter wird erwartet, dass er über ausreichende Fähigkeiten zur sorgfältigen und sicheren Handhabung des Schiffes verfügt.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff als guter Vater bzw. guter Skipper und entsprechend dem Verwendungszweck sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen und keine Veränderungen am Schiff vorzunehmen.
  4. Der Mieter darf die Nutzung des Schiffes weder ganz noch teilweise ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters übertragen.
  5. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, den Vermieter zu informieren, wenn der Mieter und/oder die von ihm ausgewählten Mitreisenden nicht schwimmen können. Passagiere, die nicht schwimmen können, müssen während der gesamten Mietdauer eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Schwimmweste tragen.
  6. Inventar (wie Karten, Schwimmwesten, Paddel, Kissen etc.), das der Mieter vom Vermieter erhält, muss nach der Mietzeit im gleichen Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung wird der Vermieter dem Mieter einen entsprechenden Betrag in Rechnung stellen.
  7. Vor der Abreise muss der Mieter überprüfen, ob das im Mietvertrag enthaltene Inventar vorhanden, vollständig und richtig ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Mieter dies dem Vermieter vor der Abreise mitzuteilen.
  8. Vor der Abfahrt muss der Mieter das Boot auf etwaige Schäden überprüfen, die vom Vermieter nicht erfasst wurden. Stellt der Mieter fest, dass ein Schaden vorliegt, der vom Vermieter nicht erfasst wurde, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter vor Abreise hierüber zu informieren.
  9. Am Ende der Mietzeit muss der Mieter das Boot im selben Zustand und am selben Ort an den Vermieter zurückgeben, wo ihm das Boot zur Verfügung gestellt wurde. Der Mieter darf das Wasserfahrzeug nur dann an einem anderen Ort zurückgeben, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
  10. Kann der Mieter den vereinbarten Rückgabetermin aus irgendeinem Grund nicht einhalten, so hat er den Vermieter hierüber schnellstmöglich telefonisch zu informieren. Wird das Wasserfahrzeug mehr als 15 (fünfzehn) Minuten später als zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Ort zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, pro 15 (fünfzehn) Minuten zusätzlich 15 (fünfzehn) Minuten in Rechnung zu stellen und hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz aller weiteren (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe kann nicht dem Mieter zugeschrieben werden.
  11. Im Notfall muss der Mieter den Vermieter schnellstmöglich kontaktieren.

6. Haftung für Schäden

  1. Der Vermieter stellt sicher, dass das Schiff zugunsten des Mieters gegen Haftpflicht (WA) und Kaskoschäden für die Reise gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in Absatz 3.1 versichert ist. vereinbartes Segelgebiet.
  2. Der Mieter haftet in jedem Fall unbeschränkt für alle (Folge-)Schäden, die er verursacht, wenn er das Wasserfahrzeug außerhalb des zulässigen Fahrtgebiets nutzt.
  3. Pro Schiff unterliegt der Mieter einer nicht rückzahlbaren Selbstbeteiligung von 250 € (zweihundertfünfzig Euro) pro Schadensfall für Haftpflicht- und Kaskoschäden.
  4. Bei Verlust und/oder Diebstahl haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt.
  5. Bei grober Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn und/oder Nichtbefolgen von Anweisungen des Vermieters und/oder seines Personals besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Versicherung, der Mieter haftet jedoch unbeschränkt.
  6. Der Mieter gerät auch dann in Verzug, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen offenbar nicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und/oder daraus resultierenden Belästigungsmeldungen haftet der Mieter unbeschränkt für (Folge-)Schäden (einschließlich etwaiger Einnahmeausfälle), dem Vermieter entstandene Kosten und (die Folgen von) etwaigen Ansprüchen Dritter gegen den Vermieter.
  7. Der Mieter haftet für Schäden am Wasserfahrzeug sowie für Schäden, die von ihm und/oder seinen Mitreisenden Dritten zugefügt werden, sofern diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind und während der Zeit entstehen, in der sich das Wasserfahrzeug in seinem Besitz befindet.
  8. Der Vermieter kann nicht für Personenschäden oder Schäden jeglicher Art, ungeachtet der Ursache, vor, während oder infolge der Anmietung eines Wasserfahrzeugs vom Vermieter haftbar gemacht werden. Zum Schaden zählen auch Folgeschäden. Ausgenommen hiervon ist die gesetzliche Verpflichtung zum Schadensersatz bei nachweisbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Die gesetzliche Entschädigung ist auf maximal die Höhe der Miete des Schiffes begrenzt.
  9. Der Vermieter weist ausdrücklich auf die Gefahr des Einklemmens von Gliedmaßen zwischen dem Wasserfahrzeug und anderen Gegenständen, die Gefahr des Anstoßens des Kopfes an der Überdachung und die Tatsache hin, dass sich das Aluminium, aus dem das Wasserfahrzeug besteht, im Sommer sehr stark erhitzen kann. Eine Haftung des Vermieters hierfür kann nicht übernommen werden.
  10. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass es stets auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung von Personen und Gütern auf dem Schiff ankommt. Eine falsche Gewichtsverteilung auf dem Schiff und/oder ein absichtliches Schaukeln des Schiffes können dazu führen, dass das Schiff kentert. Eine Haftung des Vermieters hierfür kann nicht übernommen werden.
  11. Für die Kinder sind ihre Eltern verantwortlich.
  12. Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl und/oder Beschädigung von Eigentum, das der Mieter auf dem Wasserfahrzeug mitnimmt.
  13. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden jeglicher Art sowie Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu einem Schaden führen könnten, dem Vermieter unverzüglich zu melden. Alle nicht gemeldeten Schäden (sowohl am Schiff als auch an Dritten) werden vollständig vom Mieter zurückgefordert und sind nicht durch die Versicherung gedeckt.
  14. Wenn das Boot vom Mieter nicht in demselben Zustand zurückgegeben wird, in dem es übernommen wurde, ist der Vermieter berechtigt, das Boot auf Kosten des Mieters wieder in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befand. Letzteres gilt nicht, wenn die betreffenden Kosten durch eine Versicherung gedeckt sind. In diesem Fall schuldet der Mieter lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € (zweihundertfünfzig Euro).

7. Reservierungen

  1. Reservierungen für ein oder mehrere Schiffe können über das Internet, telefonisch oder vor Ort vorgenommen werden. Reservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter (per E-Mail oder SMS) gültig.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung bei der Reservierung per iDEAL (Internetbanking), Paypal, Kreditkarte oder PIN.
  3. Im Falle einer Stornierung einer bestätigten Reservierung durch den Mieter ist keine Rückerstattung möglich. Bei schlechten Wettervorhersagen (anhaltender Regen, Gewitter oder Sturm während der Mietzeit) hat der Mieter jedoch das Recht, die Reservierung bis 24 (vierundzwanzig) Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit telefonisch oder per E-Mail beim Vermieter kostenlos zu ändern. Eine Verschiebung der Mietdauer ist maximal um 1 (ein) Jahr möglich.
  4. Bei einer Stornierung einer bestätigten Reservierung weniger als 24 (vierundzwanzig) Stunden im Voraus oder bei einer Abwesenheit ohne Benachrichtigung schuldet der Mieter den gesamten Mietbetrag und hat keinen Anspruch auf eine Alternative.
  5. Wenn der Mieter ohne vorherige telefonische Benachrichtigung mehr als 1 (eine) Stunde zu spät zur vereinbarten Startzeit kommt, schuldet der Mieter den gesamten Mietbetrag und der Vermieter hat das Recht, das Wasserfahrzeug anderweitig zu vermieten. Ein Anspruch des Mieters auf eine Alternative besteht dann nicht.
  6. Im Falle einer Umbuchung durch den Mieter kann dieser vom Vermieter verlangen, einen Dritten als Ersatz zu stellen.
  7. Wenn ein reserviertes Wasserfahrzeug 1 (eine) Stunde nach Beginn der reservierten Mietzeit nicht am vereinbarten Ort verfügbar ist und sich Mieter und Vermieter nicht auf eine angemessene Alternative einigen, hat der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Mietbetrags, es sei denn, der Vermieter hat den Mieter mindestens 2 (zwei) Stunden vor der vereinbarten Zeit über die Nichtverfügbarkeit des reservierten Wasserfahrzeugs informiert.
  8. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aufgrund schlechter Witterungsbedingungen (Sichtweite von max. 50 (fünfzig) Metern, Dauerregen, Gewitter oder Sturm), hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Mietbetrages, jedoch nicht auf die vorgenannte Entschädigung von maximal 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Mietbetrages. Der Mieter hat in keinem Fall Anspruch auf darüber hinausgehenden (Schadens-)Ersatz.

8. Vor-Ort-Miete ohne Reservierung

  1. In einigen Fällen ist es möglich, ein Boot ohne Reservierung zu mieten. Die Zahlung muss dann vor Mietbeginn vor Ort per Kreditkarte oder PIN erfolgen.

9. Bürgschaft

  1. Vor Beginn des Mietvertrages ist vom Mieter die Vorlage einer gültigen Kreditkarte in Kombination mit einem gültigen Ausweis vor Ort erforderlich. Beide müssen dem Mieter gehören. Die Anzahlung erfolgt über die Kreditkarte. Der Vermieter akzeptiert kein Bargeld, Ausweise oder andere Gegenstände als Kaution. Dies gilt, sofern nicht im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

10. Beschwerden und Streitigkeiten

  1. Im Falle von Beschwerden muss der Mieter den Vermieter innerhalb von 1 (einer) Woche schriftlich benachrichtigen und die Beschwerde ordnungsgemäß erläutern und begründen.
  2. Der Mietvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen niederländischem Recht.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, aufgehoben oder anderweitig für nicht anwendbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt und voll wirksam. Anstelle der nichtigen, aufgehobenen oder für nicht anwendbar erklärten Bestimmung vereinbaren der Vermieter und der Mieter eine Ersatzbestimmung, die dem Zweck und dem Umfang der nichtigen, aufgehobenen oder für nicht anwendbar erklärten Bestimmung so weit wie möglich Rechnung trägt.
  4. Für die Beilegung von Streitigkeiten ist ausschließlich das zuständige Gericht in Amsterdam zuständig.