Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Übersetzung dient lediglich der Information. Im Falle von Abweichungen oder Unklarheiten ist der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Boats4rent ist ein Handelsname von Boaty B.V. Daher gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Boaty B.V. Diese sind unten aufgeführt und wurden am 20. Januar 2016 bei der Handelskammer in Amsterdam eingereicht.

1. Begriffsbestimmungen

  • a) Vermieter: Boaty B.V.;
  • b) Mieter: natürliche oder juristische Person, die für sich selbst und/oder im Namen einer oder mehrerer anderer natürlicher oder juristischer Personen den Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt;
  • c) Mietvertrag: der Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen Bezahlung ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur Nutzung zu überlassen, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten;
  • d) Wasserfahrzeug: das gesamte Wasserfahrzeug, einschließlich aller eingebauten Elektronik.

2. Allgemeine Regeln

  1. Der Vermieter vermietet Wasserfahrzeuge für einen ganzen Tag oder einen Teil davon. Die Wasserfahrzeuge müssen in jedem Fall vor Sonnenuntergang am Vermietungsstandort zurück sein, sofern nicht vorher schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Es ist gestattet, mit maximal 6 (sechs) Personen ein Wasserfahrzeug des Vermieters zu nutzen. Kinder gelten ebenfalls als vollwertige Person.
  3. Das Mindestalter für die Anmietung und/oder das Führen eines Wasserfahrzeugs beim Vermieter beträgt 18 (achtzehn) Jahre.
  4. Es ist verboten, die Wasserfahrzeuge des Vermieters unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen zu führen.
  5. Die Verwendung von Konfetti, Reis u. ä. ist an Bord nicht gestattet. Auch Feuerwerkskörper, Grill und anderes offenes Feuer sind verboten.
  6. Es darf kein Abfall über Bord geworfen werden. Wenn das Wasserfahrzeug vom Mieter schmutzig hinterlassen wird, schuldet dieser einen Betrag von mindestens € 25,- (fünfundzwanzig Euro) an Reinigungskosten.
  7. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass andere Wassernutzer und Anwohner so wenig wie möglich belästigt werden. Live-Musik und/oder elektrisch verstärkte Musik an Bord ist nicht gestattet.
  8. Es ist nicht gestattet, das Wasserfahrzeug unbeaufsichtigt zu lassen.
  9. Bei schlechtem Wetter (Sichtweite von max. 50 (fünfzig) Metern, anhaltender starker Regen, Gewitter oder Sturm) behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietvertrag sofort aufzulösen und dem Mieter eine angemessene Alternative anzubieten.
  10. Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst betrachten und das Wasserfahrzeug sofort zurücknehmen, wenn der Mieter sich nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält. Der Mieter ist auch dann verpflichtet, den Mietpreis zu zahlen.

3. Segelordnung und Segelgebiet

  1. Die Wasserfahrzeuge des Vermieters dürfen auf den Amsterdamer Binnengewässern und der Amstel genutzt werden. Das Mitführen der Wasserfahrzeuge außerhalb dieses Gebiets ist nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen für den Mieter und Mitfahrer ist es absolut verboten, mit den Wasserfahrzeugen des Vermieters auf der Nieuwe Herengracht, dem IJ, dem Hafengebiet, dem Amsterdam-Rheinkanal und der Route Westerkanaal/Kostverlorenvaart/Schinkel zu fahren. Diese letztere Route darf jedoch überquert werden.
  2. Der Mieter muss so weit wie möglich auf der rechten Seite fahren.
  3. Der Mieter muss Verkehrsschilder und Ampeln beachten.
  4. Der Mieter muss jederzeit Rücksicht auf andere Wassernutzer nehmen, insbesondere an Brücken, Kreuzungen und engen Stellen. Dies bedeutet auch, Kurven nicht zu weit zu nehmen.
  5. Es ist verboten, unter und/oder an Brücken, an Ecken von Wasserstraßen und an Hausbooten anzulegen.
  6. Rundfahrtboote, Frachtschiffe, andere Berufsschiffe, Ruderboote, Segelboote und (andere) Schiffe größer als 20 (zwanzig) Meter haben jederzeit Vorfahrt.
  7. Es ist nicht gestattet, mit dem Wasserfahrzeug andere Wasserfahrzeuge zu schleppen.

4. Pflichten des Vermieters

  1. Zu Beginn der Mietzeit übergibt der Vermieter das Wasserfahrzeug an den Mieter. Der Vermieter sorgt dafür, dass sich das Wasserfahrzeug in gutem Zustand befindet und für den vorgesehenen Gebrauch geeignet ist.
  2. Der Vermieter weist den Mieter vor Beginn der Mietzeit auf eventuell bereits vorhandene relevante Schäden am Wasserfahrzeug hin und hält diese schriftlich fest.
  3. Die Kosten für die normale Wartung des Wasserfahrzeugs gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter erstattet unter keinen Umständen vom Mieter selbst oder im Auftrag des Mieters von Dritten durchgeführte Reparaturen.

5. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat sich jederzeit an die Anweisungen des Vermieters und/oder dessen Personals zu halten.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass der Mieter über ausreichende Fähigkeiten für einen sorgfältigen und sicheren Umgang mit dem Wasserfahrzeug verfügt.
  3. Der Mieter wird das Wasserfahrzeug wie ein guter Hausvater bzw. guter Schipper und gemäß der Bestimmung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen und keine Veränderungen am Wasserfahrzeug vornehmen.
  4. Der Mieter darf das Wasserfahrzeug ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte überlassen, weder ganz noch teilweise.
  5. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, dem Vermieter mitzuteilen, wenn der Mieter und/oder die von ihm ausgewählten Mitfahrer nicht schwimmen können. Fahrgäste, die nicht schwimmen können, müssen während der gesamten Mietzeit eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Rettungsweste tragen.
  6. Inventar (wie Karten, Rettungswesten, Paddel, Kissen usw.), das der Mieter vom Vermieter erhält, ist nach der Mietzeit im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung stellt der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Betrag in Rechnung.
  7. Der Mieter muss vor der Abfahrt prüfen, ob das im Mietvertrag aufgeführte Inventar vorhanden, vollständig und in Ordnung ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter den Vermieter vor der Abfahrt darüber informieren.
  8. Der Mieter muss vor der Abfahrt das Wasserfahrzeug auf eventuell nicht vom Vermieter festgehaltene Schäden überprüfen. Stellt der Mieter nicht vom Vermieter dokumentierte Schäden fest, muss er den Vermieter vor der Abfahrt darüber informieren.
  9. Am Ende der Mietzeit hat der Mieter das Wasserfahrzeug dem Vermieter im gleichen Zustand und am gleichen Ort zurückzugeben, an dem er es erhalten hat. Nur wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde, darf der Mieter das Wasserfahrzeug an einem anderen Ort zurückgeben.
  10. Sollte der Mieter die vereinbarte Rückkehrzeit aus welchem Grund auch immer nicht einhalten können, muss er den Vermieter so schnell wie möglich telefonisch darüber informieren. Wird das Wasserfahrzeug mehr als 15 (fünfzehn) Minuten nach der vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben, steht es dem Vermieter frei, € 15,- (fünfzehn Euro) pro 15 (fünfzehn) Minuten zusätzlich in Rechnung zu stellen, und hat der Vermieter Anspruch auf Erstattung eventueller weiterer (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe kann dem Mieter nicht zugerechnet werden.
  11. Im Falle von Notfällen muss der Mieter so schnell wie möglich Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen.

6. Haftung für Schäden

  1. Der Vermieter sorgt dafür, dass das Wasserfahrzeug zugunsten des Mieters für die gesetzliche Haftpflicht (Haftpflicht) und Kaskoschäden für die Fahrt im zwischen Vermieter und Mieter in Absatz 3.1 vereinbarten Fahrgebiet versichert ist.
  2. Der Mieter haftet in allen Fällen unbeschränkt für die von ihm verursachten (Folge-)Schäden, wenn er das Wasserfahrzeug außerhalb des zulässigen Fahrgebiets nutzt.
  3. Pro Wasserfahrzeug gilt für den Mieter eine nicht ablösbare Selbstbeteiligung von € 250,- (zweihundertfünfzig Euro) pro Fall bei Haftpflicht- und Kaskoschäden.
  4. Bei Verlust und/oder Diebstahl haftet der Mieter in allen Fällen unbeschränkt.
  5. Bei schwerwiegender Unkenntnis, Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit und/oder Nichtbefolgen der Anweisungen des Vermieters und/oder dessen Personals wird kein Versicherungsanspruch geltend gemacht, sondern haftet der Mieter unbeschränkt.
  6. Der Mieter ist auch in Verzug, wenn sich herausstellt, dass er Verpflichtungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung und/oder Beschwerden über daraus resultierende Belästigungen haftet der Mieter unbeschränkt für (Folge-)Schäden (u.a. evtl. entgangene Einnahmen), Kosten, die der Vermieter aufwenden muss, und (Folgen von) eventuellen Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vermieter.
  7. Der Mieter haftet für Schäden am Wasserfahrzeug sowie für von ihm und/oder Mitfahrern Dritten zugefügte Schäden, soweit nicht durch die Versicherung gedeckt, die während der Zeit entstanden sind, in der er das Wasserfahrzeug in Besitz hatte.
  8. Der Vermieter kann nicht für persönliche Verletzungen oder Schäden jeglicher Art haftbar gemacht werden, unabhängig von der Ursache, vor, während oder infolge der Anmietung eines Wasserfahrzeugs des Vermieters. Unter Schäden werden auch Folgeschäden verstanden. Ausgenommen hiervon ist die gesetzliche Schadensersatzpflicht bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Der gesetzliche Schadensersatz ist auf höchstens den Mietbetrag des Wasserfahrzeugs begrenzt.
  9. Der Vermieter weist ausdrücklich auf die Gefahr des Einklemmens von Gliedmaßen zwischen dem Wasserfahrzeug und anderen Objekten hin, auf das Risiko, sich den Kopf an der Überdachung zu stoßen, und auf die Tatsache, dass das Aluminium, aus dem das Wasserfahrzeug besteht, im Sommer sehr heiß werden kann. Hierfür kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
  10. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass es wichtig ist, das Gewicht von Personen und Gütern jederzeit gleichmäßig auf dem Wasserfahrzeug zu verteilen. Eine ungleichmäßige Gewichtsverteilung und/oder absichtliches Schaukeln des Wasserfahrzeugs kann zum Kentern führen. Hierfür kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
  11. Kinder fallen unter die Verantwortung der Eltern.
  12. Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl und/oder Beschädigung von Eigentum, das der Mieter auf das Wasserfahrzeug mitnimmt.
  13. Der Mieter muss Schäden jeglicher Art sowie Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu Schäden führen können, so schnell wie möglich dem Vermieter mitteilen. Schäden, die nicht gemeldet werden (sowohl am Wasserfahrzeug als auch an Dritten), werden vollständig dem Mieter in Rechnung gestellt und fallen nicht unter die Versicherung.
  14. Wenn das Wasserfahrzeug vom Mieter nicht im gleichen Zustand zurückgegeben wird, in dem er es erhalten hat, ist der Vermieter berechtigt, das Wasserfahrzeug auf Kosten des Mieters in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befand. Letzteres gilt nicht, wenn die genannten Kosten durch die Versicherung gedeckt sind. Dann schuldet der Mieter nur die Selbstbeteiligung von € 250,- (zweihundertfünfzig Euro).

7. Reservierungen

  1. Reservierungen für ein oder mehrere Wasserfahrzeuge können über das Internet, telefonisch oder vor Ort vorgenommen werden. Reservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter (per E-Mail oder SMS) gültig.
  2. Die Zahlung erfolgt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bei der Reservierung mittels iDEAL (Internetbanking), PayPal, Kreditkarte oder PIN.
  3. Bei Stornierung einer bestätigten Reservierung durch den Mieter ist keine Rückerstattung möglich. Der Mieter hat jedoch das Recht, bei schlechten Wetteraussichten (anhaltender Regen, Gewitter oder Sturm während der Mietzeit) bis 24 (vierundzwanzig) Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit die Reservierung kostenlos zu ändern, indem er den Vermieter anruft oder per E-Mail kontaktiert. Eine Verschiebung der Mietzeit ist um maximal 1 (ein) Jahr möglich.
  4. Bei Stornierung einer bestätigten Reservierung weniger als 24 (vierundzwanzig) Stunden im Voraus oder bei Nichterscheinen ohne Nachricht schuldet der Mieter den gesamten Mietbetrag und hat keinen Anspruch auf eine Alternative.
  5. Wenn der Mieter ohne vorherigen telefonischen Bescheid mehr als 1 (eine) Stunde später als die vereinbarte Startzeit erscheint, schuldet er den gesamten Mietbetrag und hat der Vermieter das Recht, das Wasserfahrzeug an jemand anderen zu vermieten. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf eine Alternative.
  6. Bei Änderung der Reservierung durch den Mieter kann dieser den Vermieter um die Ersetzung durch einen Dritten bitten.
  7. Wenn ein reserviertes Wasserfahrzeug 1 (eine) Stunde nach Beginn der reservierten Mietzeit am vereinbarten Ort nicht verfügbar ist und Mieter und Vermieter keine angemessene Alternative vereinbaren, hat der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung von maximal 25% (fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mietsumme, es sei denn, der Vermieter hat den Mieter mindestens 2 (zwei) Stunden vor der vereinbarten Zeit über die Nichtverfügbarkeit des reservierten Wasserfahrzeugs informiert.
  8. Wenn der Vermieter den Mietvertrag wegen schlechten Wetters auflöst (Sichtweite von max. 50 (fünfzig) Metern, anhaltender Regen, Gewitter oder Sturm), hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mietsumme, aber nicht auf die oben genannte Entschädigung von maximal 25% (fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mietsumme. Der Mieter hat in keinem Fall Anspruch auf zusätzliche (Schadens-)Entschädigung.

8. Vor-Ort-Miete ohne Reservierung

  1. Auch ohne Reservierung ist es in einigen Fällen möglich, ein Wasserfahrzeug zu mieten. Die Zahlung erfolgt dann vor Ort vor Beginn des Mietvertrags mittels Kreditkarte oder PIN.

9. Bürgschaft

  1. Bevor der Mietvertrag in Kraft treten kann, muss der Mieter vor Ort eine gültige Kreditkarte in Kombination mit einem gültigen Ausweis vorlegen. Beide müssen auf den Namen des Mieters lauten. Die Kreditkarte wird als Kaution verwendet. Der Vermieter akzeptiert kein Bargeld, keinen Personalausweis oder andere Sicherheiten als Kaution. Dies alles gilt, sofern nicht vorher schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

10. Beschwerden und Streitigkeiten

  1. Bei Beschwerden muss der Mieter den Vermieter innerhalb von 1 (einer) Woche schriftlich informieren, mit einer ordnungsgemäßen Erläuterung und Begründung der Beschwerde.
  2. Auf den Mietvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist niederländisches Recht anwendbar.
  3. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, vernichtet werden oder anderweitig außer Anwendung erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. Vermieter und Mieter werden anstelle der nichtigen, vernichteten oder außer Anwendung erklärten Bestimmung eine Ersatzbestimmung vereinbaren, wobei Zweck und Tragweite der nichtigen, vernichteten oder außer Anwendung erklärten Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  4. Ausschließlich das zuständige Gericht in Amsterdam ist zur Entscheidung von Streitigkeiten befugt.